
Pflege im Überblick
Ist es wirklich Zeit für Hilfe von Dritten? Meistens lässt sich der Alltag doch gut bewältigen. Oft ist die Selbstwahrnehmung des Menschen in Bezug auf die eigenen Fähigkeiten, die man sein Leben lang ohne Probleme anwendet, übertroffen. Erst durch Familie, Freunde oder Bekannte wird bewusst, dass möglicherweise ein Pflegebedarf besteht. Beispielsweise wenn der Alltag beschwerlicher wird, die Bewegungsfähigkeit nachlässt oder die zeitliche und räumliche Orientierung eingeschränkt zu sein scheint. Eventuell wirken die Wohnung oder die Kleidung des Betroffenen zunehmend ungepflegt. Ebenso kann ein Unfall oder eine Krankheit dem Betroffenen den Alltag erschweren.
All das können Anzeichen sein, dass die Eltern oder der Partner Hilfe benötigen. Angehörigen fällt es oft schwer, sich das einzugestehen. So geht wertvolle Zeit verloren. Daher ist es wichtig, sich mit dem Thema auseinanderzusetzen und sich bei Bedarf Rat zu holen. Also zögern Sie nicht und kontaktieren uns gern . Wir beraten Sie gern zu möglichen Pflegeleistungen und erstellen mit Ihnen ein individuelles Pflegeangebot.
Um die individuelle Pflege zu sichern, gibt es verschiedene Leistungen, die Pflegebedürftige in Anspruch nehmen können:

Häusliche Krankenpflege
Die häusliche Krankenpflege beinhaltet jegliche Pflegeleistungen für und am Patienten in seiner häuslichen Umgebung.

Teilstationäre Pflege
Als Ergänzung zur häuslichen Pflege bieten wir tagsüber pflegebedürftigen, älteren Menschen eine zusätzliche Betreuung und pflegerische Hilfe.

Ambulante Wohngemeinschaft
Als Alternative zum Pflegeheim, bieten wir Menschen mit Pflegebedürftigkeit einen eigenen Wohnraum in unseren Wohngemeinschaften mit ambulanter Pflegeleistung.

Verhinderungspflege
Auch eine private Pflegekraft braucht Urlaub oder ist verhindert. In dieser Zeit bieten wir ambulante Pflegeleistungen als ersetzende Maßnahme.

Pflegegeld
Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen und sich somit selbst eine private Pflegekraft finanzieren.

Kombinationsleistung
Kann eine private Pflegeperson die Pflege nicht vollumfänglich sicherstellen und wird deshalb ein Pflegedienst involviert, kann sowohl die Pflegesachleistung als auch ein anteiliges Pflegegeld bezogen werden.
Übersicht der gesetzlichen Pflegeleistungen
Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 erhalten bei der häuslichen Versorgung und Pflege durch Angehörige kein Pflegegeld. Es steht ihnen jedoch ein sog. Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro pro Monat zur Verfügung, den sie für haushaltsnahe Dienstleistungen, erbracht durch einen ambulanten Pflegedienst, verwenden können. Daneben erhalten Personen mit Pflegegrad 1 Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, bis zu 42 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse zum Hausnotruf.
Sofern Personen mit Pflegegrad 2 in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, haben sie Anspruch auf 347 Euro Pflegegeld oder 796 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.
Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen haben Personen mit Pflegegrad 2 zusätzlich Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (721 Euro/Monat), Betreuungs- und Entlastungsleistungen (131 Euro/Monat), Kurzzeitpflege (1.854 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Verhinderungspflege (1.685 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr) sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 Euro), zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (42 Euro/Monat) und Zuschüsse zum Hausnotruf.
Personen mit anerkanntem Pflegegrad 3, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden, erhalten 599 Euro Pflegegeld oder 1.497 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.
Zusätzlich besteht ein Anspruch auf 131 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen, auf Verhinderungspflege (1.685 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr) und Kurzzeitpflege (1.854 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Leistungen der Tages- und Nachtpflege (1.357 Euro/Monat), Zuschüsse zum Hausnotruf, zur Wohnraumanpassung sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 42 Euro pro Monat.
Personen mit Pflegegrad 4 erhalten, sofern sie zuhause versorgt werden, 800 Euro Pflegegeld oder 1.859 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.
Daneben besteht ein Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege (1.685 Euro/Monat), der Kurzzeitpflege (1.854 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Verhinderungspflege (1.685 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr), 131 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zur Wohnraumanpassung, zum Hausnotruf sowie zu Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Personen mit Pflegegrad 5 erhalten bei der ambulanten Versorgung 990 Euro Pflegegeld oder 2.299 Euro für Pflegesachleistungen pro Monat. Im Rahmen der sog. Kombinationsleistungen kann die Pflege durch Angehörige mit professioneller Pflege kombiniert werden, so dass anteilig jeweils Pflegegeld und Pflegesachleistungen gezahlt wird.
Zusätzlich stehen Leistungen der Tages- und Nachtpflege (2.085 Euro/Monat), der Kurzzeitpflege (1.854 Euro, max. acht Wochen pro Kalenderjahr), Verhinderungspflege (1.685 Euro, max. sechs Wochen je Kalenderjahr), 131 Euro für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Zuschüsse zum Hausnotruf, zu zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln und zur Wohnraumanpassung zu.
Wer bezahlt die Pflege?
Pflegebedürftige haben gegenüber Pflegekassen oder -versicherungen einen Leistungsanspruch, wenn sie mindestens sechs Monate pflegerische Unterstützung benötigen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt über eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dazu beantragen Sie bei der zuständigen Pflegekasse Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder eine Kombination aus beidem. Die Pflegekasse beauftragt den MDK, welcher sich mit dem Pflegebedürftigen und dessen Ärzten in Verbindung setzt, um ein Gutachten des pflegerischen Bedarfs zu erstellen. Dabei werden sechs Bereiche beurteilt:
Dabei werden sieben Bereiche beurteilt:
Je nach Einstufung durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen wird ein Pflegegrad vergeben, welcher die Pflegebedürftigkeit und den daraus resultierenden Anspruch auf Pflegeleistungen angibt. Sollte sich der pflegerische Zustand mit der Zeit verschlechtern, kann ebenso eine Höherstufung des Pflegegrades beantragt werden.
1. Antrag stellen
Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen bei Ihrer Pflegekasse. Wählen Sie zwischen Pflegegeld, -Sachleistungen oder eine Kombination aus beidem.
2. Begutachtung
Die Pflegekasse beauftragt den MDK zur Begutachtung. Der Gutachter vereinbart mit Ihnen einen persönlichen Termin, bei dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.
3. Pflegegutachten
Der MDK erstellt auf Grundlage der gesammelten Informationen ein Pflegegutachten. Die Pflegekasse für über das Resultat informiert.
4. Bewilligung/Ablehnung
Aufgrundlage des Pflegegutachten bewilligt die Pflegekasse Ihren Antrag. Ggf. ist die Pflegebedürftigkeit nicht in der Art gegeben, wie von Ihnen eingeschätzt. In diesem Fällen erhalten Sie eine Ablehnung oder Anpassung Ihrer Pflegekasse.
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